Gesundheit/Ausschuss
Berlin: (hib/PK) Der Hauptausschuss des Bundestages hat das erneut geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) gebilligt. Der Gesetzentwurf (20/188) von SPD, Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention wurde am Donnerstagabend in geänderter Fassung mit den Stimmen der Ampel-Koalition und der Unionsfraktion gegen das Votum der AfD-Fraktion und bei Enthaltung der Linksfraktion beschlossen. Der Gesetzentwurf soll an diesem Freitag im Bundestag und anschließend auch im Bundesrat verabschiedet werden.
Der Gesetzentwurf sieht ab dem 15. März 2022 eine Impfpflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vor, um Patienten und Bewohner zu schützen. In diesen Einrichtungen müssen dort tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Covid-Impfung vorweisen.
Die Neuregelung gilt etwa für Krankenhäuser, Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Rettungsdienste oder medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen.
Um die Auffrischungsimpfungen zu beschleunigen, sollen auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vorübergehend Impfungen gegen das Coronavirus verabreichen dürfen, sofern sie entsprechend geschult sind.
Für in der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser ist erneut ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen negative finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, vermieden werden.
Der Gesetzentwurf enthält auch eine Präzisierung der künftig ausgeschlossenen und weiterhin möglichen Schutzvorkehrungen der Länder nach Paragraf 28a IfSG. Demnach sind etwa Ausgangsbeschränkungen, Reiseverbote und die Untersagung von Übernachtungsangeboten ausgeschlossen. Es bleibt aber möglich, gastronomische Einrichtungen oder Freizeit- und Kultureinrichtungen wie etwa Diskotheken und Clubs zu schließen sowie Messen und Kongresse zu untersagen.
Der Hauptausschuss beschloss am Abend sieben Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen, mit denen der Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen präzisiert wird, so etwa bei der Liste der in die Impfpflicht einbezogenen Einrichtungen. Die neuen impfberechtigten Berufsgruppen sollen ferner bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgesichert werden. Zudem soll die Sonderregelung zur erleichterten Gewährung des Kurzarbeitergeldes bis Ende März 2022 weitergelten.
Angenommen wurde im Ausschuss auch eine erste Verordnung zur Änderung der sogenannten Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (20/186). Damit sollen die Länder mehr Möglichkeiten für Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene bekommen. So wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Zahl der Personen bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten auch im Hinblick auf geimpfte und genesene Personen zu begrenzen. Die AfD votierte gegen die Vorlage, die Linke enthielt sich.
Symbolfoto/pixabay