Das Ordnungsamt hat heute 10 Magdeburger GaststĂ€tten kontrolliert, die angezeigt haben, dass in ihren Lokalen die 2G-Regel gilt. Die Beamtinnen stellten nur kleinere UnregelmĂ€Ăigkeiten fest, z.B. das Vergessen des Kenntlichmachens der 2G-Regelung bereits an der EingangstĂŒr. Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden deshalb nicht eingeleitet. Die Kontrollen wurden sehr wohlwollend von den Betreiberinnen aufgenommen.
In Lokalen mit 2G-Regelung gelten Erleichterungen fĂŒr die GĂ€ste und das Personal (keine zwingenden Abstandsvorschriften und keine Maskenpflicht auf BegegnungsflĂ€chen). Dies bedeutet auch, dass das gesamte Personal in den Lokalen vollstĂ€ndig geimpft oder genesen ist und dass zusĂ€tzlich alle GĂ€ste vollstĂ€ndig geimpft und genesen sind.
Bei den heutigen Kontrollen wurde festgestellt, dass in allen GaststĂ€tten GĂ€ste beim Einlass auf den Impf- oder Genesenenstatus hin ĂŒberprĂŒft wurden. Allerdings wurde nur in vier der kontrollierten GaststĂ€tten auch ĂŒberprĂŒft, ob die Person, die auf dem Impf- oder Genesenen-Zertifikat aufgefĂŒhrt ist, auch identisch mit der Person ist, die gerade das Lokal betritt. DiesbezĂŒglich herrscht Unsicherheit bei den Betreiber*innen, ob man auch berechtigt sei, Lichtbildausweise zu kontrollieren.
Nach Paragraf 2a Absatz 3 der aktuell gĂŒltigen 14. Corona-EindĂ€mmungsverordnung des Landes haben GĂ€ste dem Verantwortlichen den Nachweis ĂŒber einen vollstĂ€ndigen Impfschutz oder einen Genesenen-Nachweis jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, einem SchĂŒlerausweis oder einem amtlichen Lichtbildausweis, aus dem sich die Nichtvollendung des 18. Lebensjahres ergibt, vorzulegen. Der oder die Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die Vorgaben personenbezogen geprĂŒft werden, um eine wirksame Zugangskontrolle zu gewĂ€hrleisten.
Daraus ergibt sich, dass die Gastwirte neben der Kontrolle des Impf- oder Genesenen-Statusses auch die Verpflichtung haben, das vorgezeigte Zertifikat mit einem entsprechenden amtlichen Lichtbildausweis (Pass oder Personalausweis) abzugleichen. Personen, die sich weigern, ein derartiges Dokument vorzulegen, ist der Zutritt zur GaststÀtte zu verwehren.