Magdeburg/ST. Das am 31. Oktober 2024 in Kraft getretene novellierte Waffengesetz schafft Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf Waffenverbotszonen in Sachsen-Anhalt und deutschlandweit.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, das auch Ănderungen des bundesrechtlichen Waffenrechts enthĂ€lt, wurde mit dem neu eingefĂŒgten § 42 b WaffG grundsĂ€tzlich verboten, Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Messer in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere in GebĂ€uden und Haltepunkten, zu fĂŒhren. Damit sind die Bahnhöfe in Magdeburg und in Halle (Saale) bundesgesetzlich festgelegte Waffenverbotszonen. Es entfĂ€llt mithin die Notwendigkeit, die Bahnhöfe in Magdeburg und Halle (Saale) zusĂ€tzlich durch Rechtsverordnung zu Waffenverbotszonen zu erklĂ€ren. Das Waffengesetz lĂ€sst bestimmte, im Einzelnen festgelegte Ausnahmen vom Verbot des FĂŒhrens von Waffen und Messern (z. B. fĂŒr RettungskrĂ€fte) zu.
Mit der Ănderung des Waffengesetzes wurde darĂŒber hinaus klargestellt, dass andernorts Waffenverbotszonen unmittelbar durch Rechtsverordnung eingerichtet werden können (§ 42 Absatz 5 WaffG). Dadurch ist eine (nach der alten Rechtslage) strittige Rechtsfrage, die Sachsen-Anhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht klĂ€ren wollte, durch den Bundesgesetzgeber geregelt und damit abschlieĂend geklĂ€rt worden. Sachsen-Anhalt hat daher die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren ĂŒber die RechtmĂ€Ăigkeit der Waffenverbotszone in Halle (Saale) zurĂŒckgenommen.
Bereits Ende 2024 hat das Ministerium fĂŒr Inneres und Sport die Polizeibehörden in Halle (Saale) und Magdeburg angewiesen, die Verordnungen fĂŒr Waffenverbotszonen (u. a. fĂŒr das Umfeld der Bahnhöfe) zu ĂŒberarbeiten und an das novellierte Waffengesetz anzupassen. Mitte April 2025 sollen die neuen Verordnungen veröffentlicht werden. Die Waffenverbotszonenverordnung in Magdeburg gilt bis dahin unverĂ€ndert fort. Im Bereich der ehemaligen Waffenverbotszone in Halle (Saale) werden aktuell und bis dahin Kontrollen nach den davon unabhĂ€ngigen Befugnissen nach §§ 20 Absatz 2 Nr. 1 (IdentitĂ€tsfeststellung und PrĂŒfung von Berechtigungsscheinen), 41 Absatz 2 Nr. 2 (Durchsuchung von Personen) und 42 Absatz 1 Nr. 1 (Durchsuchung von Sachen) des Gesetzes ĂŒber die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt durchgefĂŒhrt; die weiteren Verbote nach dem Waffengesetz (z. B. nach § 42 a WaffG â Verbot des FĂŒhrens von Anscheinswaffen, Hieb- und StoĂwaffen und bestimmter Messer) werden im Rahmen der ZustĂ€ndigkeiten und Befugnisse konsequent durchgesetzt.
Hintergrund:
Die Polizeiinspektion Halle (Saale) richtete im Jahr 2020 am und im Bahnhof in Halle (Saale) eine Waffenverbotszone ein. Grundlage dafĂŒr war eine entsprechende Verordnung der Polizeibehörde.
Aufgrund eines Normenkontrollantrags ĂŒberprĂŒfte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die RechtmĂ€Ăigkeit der Einrichtung. Im Ergebnis kam das Gericht im September 2023 zu der Entscheidung, dass die Verordnung ĂŒber die Einrichtung der Waffenverbotszone formell fehlerhaft und daher nichtig sei. BegrĂŒndet wurde dies mit der Ăberschreitung der ErmĂ€chtigungsgrundlage des Waffengesetzes (alte Fassung).
Das Vorgehen in Sachsen-Anhalt entsprach dem anderer BundeslÀnder, die ebenfalls Waffenverbotszonen durch Rechtsverordnungen eingerichtet hatten. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt wurde daher in Abstimmung mit anderen BundeslÀndern durch die das Land Sachsen-Anhalt vertretende Polizeiinspektion Halle (Saale) Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt, um bundesweit Rechtsklarheit zu erlangen. Dieses Anliegen wurde nun durch das novellierte Waffengesetz obsolet, das die Einrichtung von Waffenverbotszonen unmittelbar durch Rechtsverordnung nunmehr explizit vorsieht.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, das auch Ănderungen des bundesrechtlichen Waffenrechts enthĂ€lt und am 31. Oktober 2024 in Kraft trat, wurde klargestellt, dass Waffenverbotszonen unmittelbar durch Rechtsverordnung eingerichtet werden können. Somit hat die wichtigste Frage, die im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geklĂ€rt werden sollte, fĂŒr die Zukunft an Bedeutung verloren – die Revision wurde zurĂŒckgenommen.
Quelle: Ministerium fĂŒr Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt am 20. MĂ€rz 2025
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