Magdeburg. Tattoos sind Ausdruck der individuellen Persönlichkeit. Sie werden von Menschen jeden Alters, Geschlechts, Herkunft und Religionszugehörigkeit getragen und sind aus der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Doch nicht jeder junge Mensch mit einem Tattoo darf bei der Landespolizei SachsenâAnhalt arbeiten. AnlĂ€sslich des Internationalen Tages des Tattoos blicken wir auf die Einstellungsvoraussetzungen bei der Landespolizei.
TĂ€towierungen stellen grundsĂ€tzlich kein Ausschlusskriterium fĂŒr eine Bewerbung fĂŒr den Polizeivollzugsdienst dar. Gewaltverherrlichende, diskriminierende oder verfassungsfeindliche Abbildungen sind jedoch nicht erlaubt. Gleiches gilt fĂŒr extremistische, menschenverachtende oder frauenfeindliche Motive. Sie fĂŒhren ebenso wie Tattoos am Kopf, Hals und den HĂ€nden zum Abbruch des Bewerbungsverfahrens. Wer sich mit seiner Körperbemalung an die freiheitlich demokratische Grundordnung hĂ€lt und diese im Dienst mit der Uniform abdeckt, kann Teil der Landespolizei werden.
Weitere Voraussetzungen fĂŒr eine Bewerbung im Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt finden Sie hier: https://fh-polizei.sachsen-anhalt.de/ausbildung-studium/bewerbung-einstellung.
Hintergrund:
Der Internationale Tag des Tattoos wurde 2015 ins Leben gerufen. JĂ€hrlich wird dabei am 21. MĂ€rz die Körperkunst ins Bewusstsein der Ăffentlichkeit gerĂŒckt, um so gegen Diskriminierung und fĂŒr die freie Persönlichkeitsentfaltung einzustehen.
Quelle: Ministerium fĂŒr Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt am 21. MĂ€rz 2024
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