Selbst wenn ein Grundstückseigentümer über einen sehr langen Zeitraum hinweg unwidersprochen einen Weg über das nachbarliche Anwesen nutzt, ergibt sich daraus noch kein Gewohnheitsrecht. Kommt es zu keiner Einigung, muss er nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Nutzung des Weges einstellen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 155/18)
Das Urteil im Detail:
Der Fall: Zwei Nachbarn stritten sich nach Jahrzehnten ohne größere Probleme um das Wegerecht, das durch ein Grundstück führte. Einer von beiden verwies darauf, dass er auf diese Zufahrt zu seinen (baurechtlich nicht genehmigten) Garagen angewiesen sei und dem ja auch über einen denkbar langen Zeitraum nicht widersprochen worden sei. Nach einem Eigentümerwechsel und einer Übergangsphase erklärten die neuen Grundstücksteigentümer jedoch, sie würden einer weiteren Nutzung nun nicht mehr zustimmen.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof musste das letzte Wort sprechen, nachdem sich bereits Landgericht und Oberlandesgericht für eine weitere gewohnheitsrechtliche Nutzung ausgesprochen hatten. Die höchste Instanz sah das anders. Außerhalb einer Eintragung im Grundbuch und wegen anderer Ausnahmen wie eines Notwegerechts könne die Erlaubnis durchaus widerrufen werden. Der BGH verwies den Fall zurück an die unteren Instanzen, um zu prüfen, ob hier eine Ausnahme vorliege. Wenn nicht, bleibe es bei der Untersagung.