Kein Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Umtausch-Regelung bei Führerscheinen

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Bis zum 19.Januar 2033 müssen alle Führerscheinbesitzer:innen über einen Kartenführerschein nach dem seit 19.Januar 2013 gültigen Muster verfügen.

Für die einzelnen Jahrgänge gibt es unterschiedliche Umtauschfristen. Für die Jahrgänge 1953 bis 1958 galt bislang der 19. Januar 2022 als Stichtag.

Am 9./10. Dezember tagte die Verkehrsminister:innenkonferenz. Diese beschloss eine Verlängerung der Umtauschfrist mit der Bitte um ein bundeseinheitliches Verfahren.

Gemäß einer Mitteilung aus dem Ministerium des Inneren und des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales war zu erfahren: „Bis auf weiteres hat der Polizeibeamte beziehungsweise die Polizeibeamtin einen Entscheidungsspielraum, ob die Ordnungswidrigkeit wegen nicht erfolgten rechtzeitigen Umtausches geahndet wird oder nicht.“

Dr. Falko Grube und Rüdiger Erben, Abgeordnete der SPD-Fraktion nutzten die Befragung der Landesregierung, konkret nach den Ermessensgrundlagen beim Verhängen von Bußgeldern zu fragen.

Erben und Grube begrüßen es sehr, dass es laut Frau Ministerin Hüskens eine klare Anweisung an die Polizei gibt, die Bußgelder nicht zu erheben. „Unserer Meinung nach ist es gut, wenn die Polizei in Zeiten von Corona und Hackerangriffen keine 10 Euro für einen alten Führerschein kassiert. Zumal viele ältere Führerschein-Inhaber:innen ohnehin eher im Inland unterwegs sind.“, so Falko Grube.