Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage einer Umweltvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt fĂŒr den Neubau der Bundesautobahn A 14 zwischen Osterburg und Seehausen abgewiesen.
Der streitgegenstĂ€ndliche Autobahnabschnitt von knapp 17 km LĂ€nge ist Teil der geplanten NordverlĂ€ngerung der A 14. Diese soll die BundeslĂ€nder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern verbinden und die LĂŒcke im Autobahnnetz zwischen Magdeburg und dem Kreuz Schwerin schlieĂen. Das rund 155 km lange Gesamtvorhaben ist in weiten Teilen bereits im Bau oder unter Verkehr. Nach dem heutigen Urteil gibt es lediglich fĂŒr einen Abschnitt in Brandenburg noch keinen bestandskrĂ€ftigen Planfeststellungsbeschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht ist den RĂŒgen des KlĂ€gers zum Wasser- und Naturschutzrecht nicht gefolgt. Soweit der KlĂ€ger geltend gemacht hat, der Planfeststellungsbeschluss lege eine veraltete Verkehrsprognose zugrunde und gehe von einem deutlich zu hohen Verkehrsaufkommen auf der geplanten Autobahn aus, kommt es auf die konkreten Verkehrszahlen nicht an. Der Gesetzgeber hat das Gesamtprojekt der NordverlĂ€ngerung der A 14 in Sachsen-Anhalt im Bedarfsplan zum FernstraĂenausbaugesetz der Stufe des Vordringlichen Bedarfs zugeordnet.
Aus dieser gesetzlichen Bedarfsfeststellung folgt die Planrechtfertigung fĂŒr das Vorhaben, die grundsĂ€tzlich fĂŒr das gerichtliche Verfahren verbindlich ist. Sie erweist sich auch nicht als evident unsachlich. Der Verkehrsbedarf leitet sich aus der unzureichenden verkehrlichen ErschlieĂung der Region ab. Mit der NordverlĂ€ngerung der A 14 soll die gröĂte noch bestehende LĂŒcke im deutschen Autobahnnetz geschlossen und eine leistungsfĂ€hige FernstraĂenverbindung zwischen dem mitteldeutschen Raum und den OstseehĂ€fen geschaffen werden. Diese Ziele werden nach wie vor erfĂŒllt und durch die zuletzt prognostizierten niedrigeren Verkehrszahlen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Gewichtung der verkehrlichen Interessen im Rahmen der GesamtabwĂ€gung nicht beanstandet.
Der KlĂ€ger hat allerdings zu Recht gerĂŒgt, dass der Planfeststellungsbeschluss bei seinem Erlass das damals schon geltende Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) nicht berĂŒcksichtigt hat. Nach dessen § 13 Abs. 1 Satz 1 sind die TrĂ€ger öffentlicher Aufgaben verpflichtet, bei ihren Planungen und Entscheidungen Zweck und Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu berĂŒcksichtigen. Der Beklagte hat diesen AbwĂ€gungsmangel aber im Laufe des gerichtlichen Verfahrens behoben, indem er die BegrĂŒndung des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend ergĂ€nzt hat.
Bei seiner Entscheidung hat das Gericht darauf abgestellt, dass das Gesetz keine weiteren Vorgaben zu den Anforderungen an das BerĂŒcksichtigungsgebot enthĂ€lt und es bisher keine konkretisierenden Vorschriften, LeitfĂ€den oder sonstige Handreichungen hierfĂŒr gibt. Zudem handelt es sich bei dem Vorhaben um einen LĂŒckenschluss in einem Gesamtvorhaben, dessen Realisierung weit fortgeschritten ist. In dieser konkreten Planungs- und Entscheidungssituation hat das Gericht es nicht beanstandet, dass die Behörde zur Beurteilung der Auswirkungen auf CO2-Emissionen auf die zum Bundesverkehrswegeplan 2030 hinterlegten Daten zurĂŒckgegriffen hat. Dem Umstand, dass durch den Autobahnbau WaldflĂ€chen zerstört werden, hat der Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er hierfĂŒr einen vollstĂ€ndigen Ausgleich vorsieht.
BVerwG 9 A 7.21 – Urteil vom 04. Mai 2022
Foto: Bundesverwaltungsgericht in Leipzig / © BVerwG