Bei ungenehmigter Nutzung besteht kein Anspruch auf SchalldÀmmung
Wer einen ungenehmigten, noch nicht einmal genehmigungsfĂ€higen Wintergarten als Wohnraum nutzt, der kann nicht darauf bestehen, dass ihm SchallschutzmaĂnahmen im Zusammenhang mit einem Flughafenbau finanziert werden. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 6 A 4.20)
Das Urteil im Detail
Der Fall: Ein Anwohner des GroĂflughafens BER beanspruchte Schallschutz fĂŒr seinen fast 25 Jahre alten Wintergarten. Der Raum werde von seiner Familie zu Wohnzwecken genutzt, argumentierte er. Das Anwesen liege innerhalb des fĂŒr den Flughafen festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebietes. Doch die Behörden verweigerten die UnterstĂŒtzung mit der BegrĂŒndung, weder sei der Wintergarten genehmigt noch könne er unter gegebenen UmstĂ€nden genehmigt werden. Unter anderem verwiesen sie darauf, dass die Dachhaut dieses Anbaus nur aus einem vergleichsweise dĂŒnnen, lichtdurchlĂ€ssigem Kunststoff bestehe, was den Brandschutzanforderungen nicht gerecht werde.
Das Urteil: Nach zutreffender EinschĂ€tzung der Behörden handle es sich hier ânicht um einen schĂŒtzenswerten Wohnraum im Sinne der Schallschutzauflageâ, entschied der zustĂ€ndige Richter. Von einer genehmigten Nutzung zu Wohnzwecken könne nicht die Rede sein, es handle sich um einen Raum, âder baulich und funktionell von dem Wohnhaus abgetrennt ist und somit einer eigenstĂ€ndigen Nutzung dientâ.