Magdeburg/ST. Das Kabinett hat am Dienstag die Ănderung des AusfĂŒhrungsgesetzes zum Betreuungsgesetz beschlossen. Das Betreuungsrecht regelt die rechtlichen Hilfen fĂŒr Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung UnterstĂŒtzung benötigen. Sozialministerin Petra Grimm-Benne (Foto) sagte: âDie bundesgesetzliche Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bedeutet Verbesserungen fĂŒr Menschen mit UnterstĂŒtzungsbedarf und auch fĂŒr deren Betreuerinnen und Betreuer. Mit der Reform werden die Selbstbestimmung betreuter Menschen gestĂ€rkt und deren WĂŒnsche in den Mittelpunkt gestellt. Mit der heute beschlossenen Ănderung des AusfĂŒhrungsgesetzes erhalten die Betreuungsvereine fĂŒr ihre wichtige Arbeit eine höhere finanzielle Förderung als bisher.“
Die Reform sieht unter anderem einen Rechtsanspruch auf eine bedarfsgerechte Finanzierung fĂŒr die Vereine vor. Dadurch wird kĂŒnftig eine verlĂ€ssliche öffentliche Förderung sichergestellt, die das gesamte Aufgabenspektrum der Querschnittsarbeit umfasst und fĂŒr die Betreuungsvereine die nötige Planungssicherheit gewĂ€hrleistet. Im Landeshaushalt sind fĂŒr die Finanzierung der Betreuungsvereine fĂŒr das Jahr 2023 1,5 Millionen Euro und fĂŒr das Folgejahr 2,1 Millionen Euro vorgesehen.
Zu der Querschnittsarbeit der derzeit 24 anerkannten Betreuungsvereine in Sachsen-Anhalt zĂ€hlen die Information und Beratung zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, die Beratung und UnterstĂŒtzung der Betreuerinnen und Betreuer sowie die UnterstĂŒtzung des Familiengerichts, jedoch nicht die eigentliche Betreuung von unterstĂŒtzungsbedĂŒrftigen Menschen. Das Gesetz der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die von den Betreuungsvereinen bis zum Inkrafttreten der Landesregelungen geleistete Querschnittsarbeit wird durch das Land rĂŒckwirkend finanziert.
Quelle: Staatskanzlei
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