Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Halle hatte den im MĂ€rz 1990 geborenen Angeklagten K. am 21.05.2021 u.a. wegen Mordes, schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, Vergewaltigung, schwerem sexuellen Ăbergriff, sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, Herstellen kinderpornografischer Schriften und vorsĂ€tzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt (Az.: 1 Ks 10/20).
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass sich der Angeklagte K. zwischen Juni 2020 und Juli 2020 in der jedenfalls vorĂŒbergehend gemeinsam mit der Angeklagten F. bewohnten Wohnung in Querfurt an dem 2-jĂ€hrigen Sohn der F. vergangen hatte. Dabei habe er das Kind wiederholt aus einer sadistischen Grundeinstellung und aus sexuellen BeweggrĂŒnden heraus zur Nachtzeit im Kinderzimmer aufgesucht und auf grausame Weise in einer Weise gequĂ€lt, von der er sich sexuelle Befriedigung versprochen habe. Einige dieser Taten habe er mit dem Mobiltelefon gefilmt. Nachdem er am 10.07.2020 das Kind erneut gequĂ€lt habe, habe er den Jungen aus niedrigen BeweggrĂŒnden getötet.
Die von dem Angeklagten K. gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof nunmehr durch Beschluss vom 15.12.2021 verworfen (Az.: 6 StR 517/21). Damit ist das Urteil seit dem 16.12.2021 rechtskrÀftig.
Die in dem Verfahren ebenfalls Angeklagte F. wurde von der Schwurgerichtskammer am 21.05.2021 wegen fahrlÀssiger Körperverletzung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagte F. hatte keine Revision gegen das Urteil eingelegt. Das Urteil gegen den Angeklagte F. ist daher bereits seit dem 29.05.2021 rechtskrÀftig.
Pressemitteilung Landgericht Halle (Saale) v. 28. Dezember 2021