Klageabweisung rechtskrĂ€ftig: Unternehmerin aus der NĂ€he von Magdeburg klagt gegen das Land auf Unternehmerlohn wegen Corona SchlieĂungen in den Jahren 2020 und 2021
Magdeburg. Mit Urteil vom 14.02.2022 hat die 10. Zivilkammer (Einzelrichter) die Klage einer Inhaberin eines Friseursalons auf Unternehmerlohn wegen Corona bedingter SchlieĂung abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg hat die KlĂ€gerin mittlerweile zurĂŒckgenommen. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Magdeburg ist damit rechtskrĂ€ftig.
Am 11.03.2022 hatte das Oberlandesgericht Naumburg darauf hingewiesen, dass das Landgericht zu Recht einen Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz und dem Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs abgelehnt hatte. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht komme nicht in Betracht.
Die Inhaberin eines Friseursalons aus der NĂ€he von Magdeburg forderte vom beklagten Land Sachsen-Anhalt rund 9.200 Euro Unternehmerlohn fĂŒr zwei BetriebsschlieĂungen wegen des sogenannten „Corona-Lockdowns“ vom 25.03. bis 03.05 2020 und vom 16.12.2020 bis 28.02.2021. Die KlĂ€gerin hat ĂberbrĂŒckungshilfen fĂŒr die Fixkosten in ihrem Betrieb (z.B. Miete, Wasser, Strom etc.) in Höhe von mehreren zehntausend Euro vom Staat erstattet bekommen. Ihren eigenen Lohnausfall, den sogenannten „Unternehmerlohn“ hat sie nach den gesetzlichen Regelungen nicht erstattet bekommen.
Der Antrag der KlĂ€gerin am 05.02.2021 im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, die BetriebsschlieĂung fĂŒr Friseure vorlĂ€ufig auĂer Vollzug zu setzen wurde durch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 18.02.2021 (3 R 13/21) abgelehnt.
Die KlĂ€gerin behauptet, als SelbststĂ€ndige sei ihr ein Unternehmerlohn fĂŒr sich selbst in Höhe von rund 9.200 Euro aufgrund der SchlieĂungen entgangen.
Da fĂŒr den Zahlungsanspruch der KlĂ€gerin keine Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz gegeben ist, meint sie, der Anspruch stĂŒnde ihr aus „enteignendem Eingriff“ zu. Durch die â rechtmĂ€Ăige â SchlieĂung ihres Friseurbetriebes habe sie gegenĂŒber anderen Personen ein finanzielles Sonderopfer erbringen mĂŒssen, das fĂŒr sie existenzgefĂ€hrdend gewesen sei.
Das beklagte Land meint, der durch die Gerichte entwickelte Anspruch aus „enteignendem Eingriff“ finde bereits deswegen keine Anwendung, da dieser Anspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf EinzelfĂ€lle anzuwenden sei, nicht aber dann, wenn wie bei Corona massenhaft AnsprĂŒche existieren. Ob derartige massenhafte AnsprĂŒche ausgeglichen werden, sei nach dem Gewaltenteilungsprinzip allein eine Entscheidung des Gesetzgebers durch die Parlamente.
10 O 624/21 â 10. Zivilkammer als Staatshaftungskammer
Landgericht Magdeburg am 10. Mai 2022
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