Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass ein SCHUFA-Negativeintrag, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung tilgte, rechtswidrig und zu löschen ist.
Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des KlĂ€gers, einen Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG zu löschen. Die SCHUFA ist eine private Wirtschaftsauskunftei. Der KlĂ€ger geriet mit einem Kreditkartenkonto in Zahlungsschwierigkeiten. Die Bank beauftragte nach der KĂŒndigung dieses Kontos ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen getroffen wurde. Jedenfalls entrichtete der KlĂ€ger in der Folge eine TeilzahlungsgebĂŒhr und zahlte die Raten vollstĂ€ndig. Parallel dazu meldete das Inkassounternehmen die Zahlungsschwierigkeiten an die SCHUFA. Nachdem der KlĂ€ger in einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht mit der Bank einen entsprechenden Vergleich geschlossen hatte, widerrief das Inkassounternehmen den Negativeintrag gegenĂŒber der SCHUFA. Diese nahm jedoch keine Löschung des Eintrags vor. Der KlĂ€ger wandte sich in Bezug auf die von ihm begehrte Löschung an den Hessischen Beauftragten fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Dieser lehnte das Begehren des KlĂ€gers jedoch ab.
Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.09.2021 der Klage stattgegeben und den Hessischen Beauftragten fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit dazu verpflichtet, auf die Löschung des Negativeintrages bei der SCHUFA hinzuwirken.
Der KlĂ€ger habe einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. Ein solcher Anspruch sei dann gegeben, wenn â wie hier â die Datenverarbeitung rechtswidrig sei und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen seien.
Es bestĂŒnden bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen Einmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber, hier die Bank, vornehmen dĂŒrfen. Die Datenverarbeitung habe nur im Rahmen der Weisung der Bank zu erfolgen. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergebe sich nicht aus der allgemeinen Beauftragung zur Forderungseintreibung.
Jedenfalls sei die Eintragung deshalb rechtswidrig, da der KlĂ€ger und das Inkassounternehmen fĂŒr die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hĂ€tten und deshalb die Forderung nicht mehr fĂ€llig gewesen sei. Der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages fĂŒhre zu einem vereinbarten Zahlungsaufschub. Die Bank und das Inkassounternehmen mĂŒssten den FĂ€lligkeitsaufschub auch dann akzeptieren, wenn die Ratenzahlungsabrede zwar mangels Schriftform unwirksam sei, der Schuldner aber gleichwohl darauf leiste. Ein diesbezĂŒglicher Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei fĂŒhre zu einer unrechtmĂ€Ăigen Datenverarbeitung.
Die SCHUFA habe hierbei keinen eigenstĂ€ndigen Beurteilungsspielraum, welcher sie ermĂ€chtigen wĂŒrde, die Einmeldevoraussetzungen selbst zu bestimmen. Insofern komme es auch nicht auf die sogenannten Codes of Conduct, die âVerhaltensregeln fĂŒr die PrĂŒf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018â des Verbandes âDie Wirtschaftsauskunfteien e.V.â an.
Gegen das Urteil wurde bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, ĂŒber den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 16/2021 v. 02.12.2021