Magdeburg / BAB 2 (ots) – Die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Magdeburg fĂŒhrte am 20.01.2022 Routinekontrollen auf der Bundesautobahn 2 durch. Hierzu wurde eine Kontrollstelle auf dem Parkplatz vor der Autobahnpolizei Börde eingerichtet.
Mit Beginn ihrer Arbeit wissen die MĂ€nner der Kontrolleinheit Verkehrswege grundsĂ€tzlich nicht, was sie erwartet. Sie sind bei jeder Witterungslage und zu verschiedensten Zeiten unterwegs, um grenzĂŒberschreitende VerstöĂe gegen verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften, bestehende Verbote und BeschrĂ€nkungen oder Feststellungen hinsichtlich des Bargeldverkehrs aufzudecken.
Der Morgen des 20.01.2022 verlief zunĂ€chst ohne besondere Vorkommnisse. Am Nachmittag erschwerten gelegentliche Schneeschauer das Kontrollgeschehen. Gegen 13:30 Uhr stellte eines der eingesetzten Schleppfahrzeuge gleich zwei interessante Fahrzeuge vor sich fest, einen Personenkraftwagen mit englischem Kennzeichen und einen SUV mit Kennzeichen aus Luxemburg. In einem solchen Fall mĂŒssen die Beamten innerhalb von Sekunden entscheiden, welches Fahrzeug sie zur Kontrolle auswĂ€hlen. In diesem Falle entschieden sie sich fĂŒr den weiĂen SUV aus Luxemburg. Mit ihrem schnellen Einsatzfahrzeug setzten sich die Bediensteten der KEV vor den mit einer Person besetzten PKW und schalteten die Signalanlage ein: „Zoll – Bitte folgen“ erscheint in groĂer, leuchtender Schrift. Der Fahrer des SUV folgte dem Einsatzfahrzeug zur Kontrollstelle.
Schon mit dem ErklĂ€ren der MaĂnahme durch die Zollbediensteten wirkte der Fahrer nervös. Zudem verstrickte er sich bei den Fragen der Kontrollbeamten in WidersprĂŒche. Im Fahrzeug wurden geringe Mengen an BetĂ€ubungsmitteln aufgefunden, die dem Fahrer zugeordnet werden konnten. Ebenso fanden die Beamten belgische Kennzeichen im Fahrzeug. Die vom Fahrer des SUV vorgezeigten Fahrzeugpapiere erwiesen sich als falsch.
Abfragen ergaben, dass das Fahrzeug in Belgien gestohlen wurde. Der Mann wurde vorlĂ€ufig festgenommen. Ein Strafverfahren wegen VerstoĂes gegen das BetĂ€ubungsmittelgesetz wurde eingeleitet. Weiterhin muss sich der Fahrer hinsichtlich des gestohlenen Fahrzeugs verantworten. Er selbst, das Fahrzeug und alle zugehörigen Sachverhalte und Beweismittel wurden zustĂ€ndigkeitshalber als zusammenhĂ€ngender Sachverhalt der Landespolizei Sachsen-Anhalt ĂŒbergeben.
Hintergrund:
Seit dem 01.01.2019 enthĂ€lt § 91 III Gesetz ĂŒber die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Grundlage fĂŒr eine EilzustĂ€ndigkeit fĂŒr Zollvollzugsbeamte, die im Gefahrenabwehrecht mit den Polizeibeamten gleichgestellt werden, sofern keine PolizeieinsatzkrĂ€fte vor Ort sind und somit bei erkannten Straftaten auch tĂ€tig werden können, wenn sie originĂ€r fĂŒr diese nicht zustĂ€ndig sind.
Foto: Zöllner kontrollieren gestohlenes Fahrzeug (c) Zoll
Foto 2: Der in Belgien gestohlene PKW (c) Zoll