Halle/S (ots) – Am Freitag, den 21. Januar 2022 sprach gegen 20:00 Uhr eine sich im Dienst befindliche Zugbegleiterin eine Streife der Bundespolizei am Hallenser Hauptbahnhof, Bahnsteig 6/7 an und bat um Unterstützung. Nach ihren Angaben weigerte sich eine männliche Person in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zug eine entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Reisende verhielt sich unflätig, wirkte stark alkoholisiert und belästigte mit seinem lautstarken Verhalten andere Mitreisende. Der 28-Jährige reiste zusammen mit drei weiteren Männern im Alter von 23, 24 und 30 Jahren.
Die vor Ort befindliche Streife nahm sich den Sachverhalt unverzüglich an und stellte jenes Quartett im Zug fest. Mehrmalige Aufforderungen den Zug zu verlassen, ignorierte der 28-Jährige vehement. Seine Begleiter entschieden, den Zug zusammen zu verlassen. Zudem versuchten sie den 28-Jährige zu beruhigen, was ihnen kurzzeitig auch gelang, so dass er den Zug ebenfalls verließ. Nach der Kontrolle der Identitätspapiere wurden die Männer auf dem Bahnsteig aus der polizeilichen Maßnahme entlassen. In der Zwischenzeit hatte der relevante Zug den Hauptbahnhof verlassen.
Als der 28-Jährige dies realisierte, spitze sich sein ohnehin aggressives Verhalten nochmals zu. Er beleidigte einen eingesetzten Beamten wiederholt mit ehrverletzenden Worten und spuckte ihm ins Gesicht. Der 28-jährige Deutsche wurde zu Boden gebracht und widersetzte sich der polizeilichen Maßnahme durch aktives Sperren. Daraufhin musste er gefesselt und zum Bundespolizeirevier am Hallenser Hauptbahnhof verbracht werden.
Auf der Dienstelle lehnte er einen freiwilligen Atemalkoholtest vehement ab und verhielt sich weiterhin laut und aggressiv. Eine Rücksprache bei dem zuständigen Bereitschaftsstaatsanwalt ergab die Anordnung der Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes. Diese wurde in einem umliegenden Krankenhaus durchgeführt. Nach Abschluss der Maßnahmen konnte der 28-Jährige die Dienststelle wieder verlassen. Er erhält Strafanzeigen wegen Beleidigung, tätlichen Angriffs und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung.