Mehr Planungssicherheit bei der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

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Magdeburg. Seit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs auf die Ukraine haben alle Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen‑Anhalt mit viel Engagement zahlreiche Kriegsflüchtlinge untergebracht. Neben der Bereitstellung passenden Wohnraums bringt die Unterbringung weiteren Organisationsaufwand mit sich, etwa im Hinblick auf Kitabetreuung, Schulunterricht und weitere Unterstützungsangebote. Um die Planungssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen und Umzüge innerhalb des Landes besser zu steuern, sollen zukünftig auch Wohnsitzauflagen ausgesprochen werden können.

Konkret können jene Landkreise und kreisfreien Städte zukünftig eine Wohnsitzauflage aussprechen, die bisher weniger Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen haben, als es der landesweite Verteilungsschlüssel vorsieht. Die entsprechende Verpflichtung soll zukünftig ausgesprochen werden, wenn Betroffene erstmals einen Aufenthaltstitel (vorübergehender Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz) erhalten. Das heißt auch: Eine solche Verpflichtung wird nicht gegenüber Kriegsflüchtlingen ausgesprochen, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und in ihrer Aufnahmekommune bleiben wollen.

Ziel dieser Regelung ist es, die Aufnahme- und Integrationsressourcen im Land gleichmäßig zu nutzen. Alle Kriegsflüchtlinge haben damit die Gewissheit, dass sie in der Kommune wohnen bleiben können, die sie bereits aufgenommen hat. Die Kommunen können ihre Ressourcen besser planen, weil die Wohnsitzauflage den Umzug von Schutzsuchenden aus der Ukraine in andere sachsen-anhaltische Landkreise und kreisfreie Städte unterbindet, die schon besonders viele Kriegsflüchtlinge aufgenommen haben. Derzeit haben die Städte Halle (Saale) und Magdeburg sowie der Burgenlandkreis, der Landkreis Jerichower Land, der Salzlandkreis und der Landkreis Stendal mehr Kriegsflüchtlinge aufgenommen, als sie laut Verteilungsschlüssel müssten.

Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Ohne das Engagement der Kommunen und die Kraftanstrengungen vieler Beteiligter wäre die Unterbringung von über 27.000 Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine innerhalb von wenigen Monaten nicht möglich gewesen. Daher sollen bereits hier lebende Kriegsflüchtlinge auch dort wohnen bleiben können, wo sie aufgenommen wurden. Neuankömmlinge sollen, wenn sie in Landkreisen und kreisfreien Städten ankommen, die bisher unterhalb des landesinternen Verteilschlüssels liegen, zukünftig die Auflage erhalten, ihren Wohnsitz in diesen Kommunen zu nehmen. Damit wird die Planungssicherheit für alle Beteiligten erhöht.“

Sachsen-Anhalt hat vor allem in den ersten Wochen nach Kriegsbeginn viele Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen. Das Land liegt seit Längerem deutlich über seiner Aufnahmequote nach dem Königsteiner Schlüssel und erhält vor diesem Hintergrund keine Zuweisungen von Kriegsflüchtlingen vom Bund. Unabhängig davon treffen weiterhin Kriegsflüchtlinge ein, etwa organisiert über persönliche Kontakte oder private Initiativen.

Hintergrund:

Seit 1. Juni 2022 gilt eine Wohnverpflichtung bezogen auf das jeweilige Bundesland für all jene Kriegsflüchtlinge, die einen Aufenthaltstitel haben. Sie wurde mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz vom Bund eingeführt, in dem auch die Regelungen des Rechtskreiswechsels für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine geregelt sind.

Seit Anfang September 2022 regelt ein Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport, dass die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte zukünftig eine Wohnsitzauflage für Neuankömmlinge und bei Umzügen innerhalb des Landes aussprechen können. Die Regeln für die Wohnsitzverpflichtung sind mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

Eine zukünftig ausgesprochene Wohnverpflichtung kann aufgehoben werden, wenn die Betroffenen nachweisen, dass sie an einem anderen Ort als der Kommune, für die die Verpflichtung gilt, einer sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachgehen können. Diese muss mindestens 15 Wochenarbeitsstunden und Mindestgehalt von aktuell 810 Euro betragen oder es muss ein anderweitiges Einkommen (z. B. aus einer selbständigen Tätigkeit) zur Verfügung stehen, das den Lebensunterhalt überwiegend sichert.

Wie viele Schutzsuchende in den Kommunen untergebracht sind, kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

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