Im äußersten Falle, wenn keine anderen Mittel mehr helfen, kann eine Eigentümergemeinschaft ein Mitglied dazu zwingen, sein Eigentum zu verkaufen. Davor muss es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS allerdings zu einer schweren Pflichtverletzung gekommen sein.
(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 17 S 69/21)
Der Fall: Ein Eigentümer sabotierte nachhaltig den mehrheitlich beschlossenen Einbau von neuen Fenstern im gesamten Hause. Er zog vor Gericht und unterlag in dieser Sache, er untersagte den Bauarbeitern das Betreten seiner Wohnung und er widersetzte sich schließlich sogar einer gerichtlichen Anordnung, die ihn verpflichtete, den Arbeitern Zutritt zu gewähren. Die Angelegenheit zog sich nach dem ursprünglichen WEG-Beschluss über Jahre hin, am Ende entschied sich die Gemeinschaft mehrheitlich für den Entzug des Eigentums.
Das Urteil: Die Entscheidung, von dem höchst widerspenstigen Eigentümer den Verkauf seiner Wohnung zu fordern, sei rechtlich korrekt gewesen. Zu diesem Ergebnis kam eine Zivilkammer des Landgerichts Dortmund. Die „hartnäckige Verweigerung der Duldung des Fensteraustauschs“ habe dazu geführt. Selbst während des Entziehungsverfahrens habe der Betroffene noch auf seiner Haltung beharrt und damit bewiesen, dass er sich nicht an Anordnungen halten wolle.
Text/Foto: LBS