Magdeburg/ST. FĂŒr einen verbesserten Spielerschutz und die Neugestaltung der Finanzaufsicht hat das Kabinett heute den Entwurf eines Gesetzes zur Ănderung des Spielbankgesetzes Sachsen-Anhalt verabschiedet. Mit dem Gesetzesentwurf wird das Spielbankgesetz fortentwickelt und an den zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen GlĂŒcksspielstaatsvertrag 2021 als dessen ergĂ€nzendes AusfĂŒhrungsgesetz angepasst.
Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: âEin Ziel des Spielbankgesetzes ist es, den Spielerschutz zu gewĂ€hrleisten. Mit der Novellierung kann eine ordnungsgemĂ€Ăe DurchfĂŒhrung von GlĂŒcksspielen sowie der Jugend- und Spielerschutz noch effektiver sichergestellt werden. Zudem ist die Neugestaltung der Finanzaufsicht mit der Möglichkeit nachgelagerter Kontrollen ein zentraler Punkt der GesetzesĂ€nderung. Daneben soll die bisherige KontrolltĂ€tigkeit qualitativ und quantitativ auch weiterhin erhalten bleiben.“
Die Novellierung des Gesetzes sieht unter anderem das Verbot der Aufstellung von Geldbezugsautomaten auf sĂ€mtlichen, unmittelbar zur Spielbank gehörenden FlĂ€chen vor. AuĂerdem werden die datenschutzrelevanten Normen des Spielbankgesetzes an die nunmehr geltende Datenschutzgrundverordnung angepasst.
Der Gesetzentwurf wird im nÀchsten Schritt dem Landtag zur parlamentarischen Beratung zugeleitet und muss noch vom Landtag verabschiedet werden.
Hintergrund zur Neugestaltung der Finanzaufsicht:
Der Landesrechnungshof fĂŒhrte in seinem Jahresbericht 2020 aus, dass eine permanente Vor-Ort-Ăberwachung durch Bedienstete der Finanzaufsicht ineffizient sei. Der erforderliche Personalansatz stehe in keinem VerhĂ€ltnis zur steuerlichen Bedeutung der durch das klassische Spiel erzielten anteiligen Steuereinnahmen. Aus diesem Grund wurde eine weitere Möglichkeit fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Finanzaufsicht geschaffen. Die Finanzaufsicht soll kĂŒnftig Videoaufzeichnungen auswerten und neben der Kontrolle vor Ort auch durch eine nachgelagerte Kontrolle tĂ€tig werden können. Aus prĂ€ventiven Aspekten sind auch weiterhin stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen erforderlich.
Quelle Staatskanzlei
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