Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 den Antrag eines Betreibers von bundesweiten Filialen des Textileinzelhandels auf Außervollzugsetzung von § 2a der Fünfzenhten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (15. SARS-CoV-2-EindV) abgelehnt. Diese Bestimmung legt den Betreibern bestimmter Ladengeschäfte u. a. die Pflicht auf, die in Bezug auf ihre Verkaufsstellen nach der 15. SARS-CoV-2-EindV grundsätzlich auf geimpfte und genesene Personen beschränkte Zugangsberechtigung (2-G-Zugangsmodell) ihrer Kunden zu prüfen.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bundes-Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür bietet, den Zugang zu den vom Gesetz erfassten Geschäftsbetrieben und Einrichtungen vom Nachweis der Impfung oder Genesung abhängig zu machen. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in bestimmten Situationen den Zugang zu bestimmten Angeboten von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig zu machen, könne aber nur dann wirkungsvoll erreicht werden, wenn der Verordnungsgeber ausdrücklich auch eine Kontrollpflicht regeln dürfe.
Der Verordnungsgeber habe die von der Antragstellerin beanstandete Zugangsbeschränkung zu Geschäften des Einzelhandels und deren Kontrolle durch die Betreiber auch als notwendig ansehen dürften; insbesondere werde der strenge Verhältnismäßigkeitsvorbehalt voraussichtlich gewahrt. Dazu führt der Senat aus: „Die angegriffenen Maßnahmen dienen der Erfüllung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzauftrags und damit verfassungsrechtlich legitimen Zwecken. Sie zielen darauf ab, die weitere Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Zwecke.“
Eine andere Einschätzung sei – so der Senat – auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass sich nunmehr verstärkt die Omikron-Variante ausbreite, bei der das Robert-Koch-Institut (RKI) davon ausgehe, dass sich auch (zweifach) immunisierte Personen mit einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit mit dieser Variante infizieren werden, als dies noch bei der Delta-Variante der Fall war. Denn das RKI messe von allen empfohlenen Maßnahmen konsequenten und flächendeckenden Kontaktbeschränkungen und dem Einsatz von infektionspräventiven Maßnahmen im Hinblick auf die durch die Omikron-Variante im gesamten Bundesgebiet befürchtete schlagartige Erhöhung der Infektionsfälle die größten Effekte auf die Dynamik der Omikron-Welle bei.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 R 216/21 –
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