Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 2. Februar 2022 eine Beschwerde von Teilnehmern eines Protestcamps im Waldgebiet von Losse (Landkreis Stendal) gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. November 2021 zurückgewiesen und damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit verschiedener Auflagen in einer Allgemeinverfügung des Landkreises Stendal bestätigt.
Mit Allgemeinverfügung vom 06.10.2021 hatte der Landkreis Stendal die in Form eines Protestcamps geführte Versammlung, die gegen den Weiterbau der A 14 gerichtet ist, mit zahlreichen Auflagen versehen, u. a. die Verpflichtung zur Benennung eines Versammlungsleiters, die Untersagung der Nutzung und des Betretens insbesondere der errichteten Baumhäuser und der dort zum Aufenthalt bestimmten Plattformen bis zum Nachweis der Standsicherheit, den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur in Anwesenheit einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sowie die Leinenpflicht von mitgeführten Hunden.
Die Verpflichtung zur fortgesetzten Bestellung eines Versammlungsleiters sei – so der Senat – nicht zu beanstanden, um einen ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung sicherzustellen. Auch die übrigen Auflagen dienten dem Schutz von Leben und Gesundheit und damit elementarer Rechtsgüter, die es angesichts nicht gänzlich auszuschließender konkreter Gefahren zu bewahren gelte. Insbesondere gebe es durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Baumhäuser keine hinreichende Standsicherheit aufweisen, deshalb mit einem Einsturz zu rechnen sei, bei dem Menschen zu Schaden kommen könnten.
Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sind keine Rechtsmittel möglich.
OVG LSA, Beschluss vom 02.02.2022 – 3 M 207/21 –
VG Magdeburg, Beschluss vom 23.11.2021 – 3 B 321/21 MD –
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