Auf einem Spielplatz, den eine Gemeinde betrieb, wurde eine Tischtennisplatte aufgestellt. Das gefiel einer Anwohnerin gar nicht. Sie forderte entweder eine Entfernung der Platte oder eine zeitliche EinschrĂ€nkung des Spielbetriebes, um nicht lĂ€nger erheblichen LĂ€rmbelĂ€stigungen ausgesetzt zu sein. Unter anderem werde das SportgerĂ€t auch von Ă€lteren Jugendlichen und Erwachsenen benutzt – also nicht nur von Kindern, fĂŒr die es eigentlich gedacht sei. Die Justiz ging hier nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotzdem nicht von einer relevanten Störung aus. Von einem Spielplatz gehe nun mal eine bestimmte GerĂ€uschkulisse aus, die als sozialadĂ€quat hingenommen werden mĂŒsse.
(Verwaltungsgericht Trier, Aktenzeichen 9 K 1721/23)