Social Media: Kinderfotos nur mit Zustimmung beider Eltern

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Das OLG DĂŒsseldorf hat entschieden, dass fĂŒr die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich ist. Können sich die Eltern darĂŒber nicht einigen, kann das Sorgerecht in dieser Angelegenheit einem Elternteil ĂŒbertragen werden.

Die getrenntlebenden Eltern der beiden Kinder teilen sich das Sorgerecht fĂŒr ihre Töchter. Die neue LebensgefĂ€hrtin des Vaters postete Fotos seiner Kinder in den sozialen Netzwerken und auf ihrer Website, um fĂŒr ihr GeschĂ€ft Werbung zu machen. Der Vater hatte dem zugestimmt. Auf die Aufforderung der Mutter der Kinder, die Fotos zu löschen, reagierte die Frau nicht. Sie stellte weitere Fotos in ihre Social-Media-Accounts ein.

Vor Gericht hatte die Mutter Erfolg. Sie erhielt das Sorgerecht fĂŒr die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der LebensgefĂ€hrtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung der Fotos. Eine solche teilweise Übertragung des Sorgerechts sei möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung fĂŒr das Kind handele.

Die LebensgefÀhrtin habe die Fotos ohne Zustimmung der Mutter online gestellt. Das Posten der Bilder bei Facebook und Instagram sowie ihre Einstellung auf der Webseite hÀtten schwer abzuÀndernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Der Personenkreis, der die Fotos sehen könne, sei unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung sei kaum kontrollierbar und eine verlÀssliche Löschung der Bilder ist nicht möglich.

Dem Kindeswohl entspreche es am besten, die Entscheidung ĂŒber das rechtliche Vorgehen gegen eine Veröffentlichung demjenigen Elternteil zu ĂŒbertragen, der die weitere Bildverbreitung verhindern wolle.

Quelle: Pressemitteilung des DAV FamR Nr. 1/2022 v. 07.01.2022

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