Der Gesetzgeber hat die VerlĂ€ngerung der Sonderregelungen fĂŒr die Kurzarbeit bis zum 30.06.2022 beschlossen. Zur GesetzesĂ€nderung gehört der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte LeistungssĂ€tze sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten wĂ€hrend der Kurzarbeit.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der BeschĂ€ftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Auch BeschĂ€ftigte in der Leiharbeit können unterstĂŒtzt werden. Die Bezugsdauer wird fĂŒr BeschĂ€ftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, lĂ€ngstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlĂ€ngert. Das Kurzarbeitergeld wird fĂŒr BeschĂ€ftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, bis Ende Juni weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab MĂ€rz 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent fĂŒr Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent fĂŒr Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Bis Ende Juni bleibt es wĂ€hrend der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge werden fĂŒr die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur HĂ€lfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfĂŒllt.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung wĂ€hrend Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur fĂŒr Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus: Informationen fĂŒr Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Foto/Text (c) Bundesagentur fĂŒr Arbeit