Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld erneut bis Ende Dezember verlÀngert

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Die Bundesregierung hat die VerlĂ€ngerung der Zugangserleichterungen fĂŒr den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres beschlossen.

Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der BeschÀftigten einen Arbeitsausfall von mehr als

10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem

1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen mĂŒssen.

UnverĂ€ndert bleibt: Die SozialversicherungsbeitrĂ€ge werden fĂŒr die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur HĂ€lfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfĂŒllt.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung wĂ€hrend Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur fĂŒr Arbeit zusammengestellt:

Corona-Virus: Informationen fĂŒr Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Förderung von Weiterbildung

Übersicht der Regelungen im Allgemeinen

Bezugsdauer:

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022: Bis zu 28 Monate, lĂ€ngstens bis 30. Juni 2022.

Ab dem 01. Juli 2022: Bis zu 12 Monate

Bezugshöhe:

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022:

Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77* Prozent des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

*BeschÀftigte mit mind.1 Kind

Ab dem 01. Juli 2022: 60/67* Prozent des entfallenen Nettoentgelts

*BeschÀftigte mit mind.1 Kind

Minijob:

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022: Hinzuverdienst aus einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung bleibt anrechnungsfrei

Ab dem 01. Juli 2022: Hinzuverdienst aus einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung, die wĂ€hrend der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer:

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022: Bezug Kurzarbeitergeld möglich

Ab dem 01. Juli 2022: Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich

Foto/Text (c) Bundesagentur fĂŒr Arbeit