Stadt Magdeburg sucht ehrenamtliche Schiedspersonen

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Magdeburg. Die Landeshauptstadt sucht Interessierte, die sich fĂŒr das Amt einer Schiedsperson bewerben möchten. Gesucht werden Magdeburger*innen, die das 25. Lebensjahr vollendet, einen guten Leumund und soziale Kompetenz haben sowie ĂŒber die zur AmtsfĂŒhrung notwendige Zeit und einen geeigneten Bildungsgrad verfĂŒgen. Die FĂ€higkeit zur Vermittlung ist von herausragender Bedeutung.
 
Konkret gesucht werden ab Juli dieses Jahres Schiedspersonen fĂŒr die Schiedsstellen 2 und 5. Tagungsort ist die Julius-Bremer-Straße 10. Das Aufgabengebiet umfasst die ein- bis maximal zweimal im Monat stattfindenden abendlichen Sitzungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens. Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich und werden fĂŒr fĂŒnf Jahre vom Stadtrat gewĂ€hlt.
 
Die Schiedsstelle 2 ist fĂŒr die Stadtgebiete Altstadt, Buckau, Werder, BrĂŒckfeld, Cracau, Berliner Chaussee, Randau-Calenberge, Prester, Pechau, Fermersleben, Zipkeleben und Kreuzhorst zustĂ€ndig. Der Bereich der Schiedsstelle 5 umfasst die Stadtteile Hopfengarten, Leipziger Straße, Salbke, WesterhĂŒsen, Beyendorf-Sohlen, Beyendorfer Grund und Reform.
 
Interessierte können ihre Kurzbewerbung mit Lebenslauf bis 22. Februar per E-Mail an tina.heger@ra.magdeburg.de oder per Post an das Rechtsamt der Landeshauptstadt Magdeburg, Tina Heger, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg schicken. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.magdeburg.de/Start/BĂŒrger-Stadt/Verwaltung-Service/Schiedsstellen und unter www.magdeburg.de/SchiedspersonenGesucht telefonisch unter der Rufnummer 0391/540 29 49.
 
In Magdeburg gibt es derzeit 5 Schiedsstellen, die im vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren tĂ€tig werden. Aufgaben sind die Schlichtung von bĂŒrgerlichen Rechtsstreitigkeiten ĂŒber ZahlungsansprĂŒche, zum Beispiel AnsprĂŒche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, oder die Wahrung nachbarrechtlicher Belange. In Strafsachen besitzt die Schiedsstelle eine doppelte Funktion: Zum einen nimmt sie die Aufgabe einer Vergleichsbehörde wahr, zum anderen wird sie zusĂ€tzlich bei geringfĂŒgig anzusehenden Vergehen tĂ€tig, die die Staatsanwaltschaft ihr im Rahmen einer Verweisung ĂŒbergibt. Kann eine Verhandlung vor der Schiedsstelle nicht geschlichtet werden, wird der Antrag der Person bei der Staatsanwaltschaft aufgenommen.

Text: Landeshauptstadt Magdeburg

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