Ein Hauseigentümer darf erwarten, dass die Fassade seines Hauses auf Kosten der öffentlichen Hand gereinigt wird, wenn Bauarbeiten an einer nahen Brücke für erhebliche Staubentwicklung gesorgt haben. So entschied nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 11 U 96/21)
Der Fall: Als eine Brücke saniert wurde, entstanden große Mengen von Betonstaub, der sich unter anderem auf der Fassade eines Holzhauses absetzte. Die Entfernung dieses Staubes war mit erheblichem Aufwand verbunden, es musste dafür ein Fachbetrieb eingesetzt werden. Nach Auskunft eines Sachverständigen war es unzweifelhaft, dass die Ablagerungen von den Bauarbeiten stammten. Der öffentliche Träger hielt dem Hausbesitzer vor, seine Fassade nicht mit der nötigen Schutzschicht versehen und nach der Entdeckung der Verschmutzung nicht rasch genug reagiert zu haben. Grundsätzlich seien die Arbeiten unter Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden.
Das Urteil: Die Richter stellten sich weitgehend auf die Seite des Eigentümers und verurteilten das zuständige Bundesland zur Zahlung von fast 6.000 Euro für die notwendig gewordene Reinigung. Zwar müssten Anwohner bis zu einem gewissen Umfang Immissionen wie Verschmutzungen und Staub hinnehmen, wenn in der Umgebung gebaut werde. Doch diese Grenze sei hier überschritten worden.