Der ifo PrĂ€sident Clemens Fuest (Foto), Johanna Hey (UniversitĂ€t Köln) und Christoph Spengel (UniversitĂ€t Mannheim) haben sich dafĂŒr ausgesprochen, vermietete Immobilien nicht zu enteignen, sondern ihre Steuerprivilegien abzuschaffen. âStatt populistischer Forderungen nach Enteignung sollte die Politik besser ĂŒber die Abschaffung von Steuerprivilegien fĂŒr Immobilien bei der Einkommen-, Gewerbe-, Erbschaft- und Grunderwerbsteuer nachdenkenâ, schreiben sie in einem Aufsatz fĂŒr den ifo Schnelldienst. Es gebe Fehlanreize fĂŒr Investoren und eine unfaire Verteilung der Steuerlast. Die Steuerregeln begĂŒnstigten die AnhĂ€ufung von Grundvermögen in den HĂ€nden weniger Menschen sowie Unternehmen. Auch die hohen Immobilienpreise seien zum Teil auf das Steuerrecht zurĂŒckzufĂŒhren.
Vergleichsweise geringe Korrekturen bei der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer, der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer könnten diese Probleme beheben und das Steueraufkommen erhöhen, ohne die wirtschaftliche Entwicklung zu belasten. âDer Gesetzgeber könnte daran denken, bei der Einkommensteuer VerĂ€uĂerungsgewinne auch auĂerhalb der geltenden 10-Jahresfrist zu besteuern, die Gewerbesteuerbefreiung bei Immobilien-Aktiengesellschaften abzuschaffen und die Grunderwerbsteuer zu reformierenâ, sagt Hey. Zudem lieĂe sich auf diese Weise systemkonform zusĂ€tzliches Steueraufkommen erwirtschaften.
âBei vermieteten Immobilien gehört die DoppelbegĂŒnstigung aus unbegrenztem Werbungskostenabzug und Steuerfreiheit des VerĂ€uĂerungsgewinnes zu den letzten verbliebenen groĂen SteuervergĂŒnstigungen des Einkommensteuerrechts. VerĂ€uĂerungsgewinne mĂŒssten voll besteuert werdenâ, sagt Spengel.
Weiter schreiben die Autoren, Gewinne bei Immobiliengesellschaften unterlĂ€gen dann nicht der Gewerbesteuer, wenn diese ausschlieĂlich auf die Verwaltung sowie die Betreuung eigenen Grundbesitzes einschlieĂlich der Gewinne aus deren Verkauf entfallen. Eine Immobilien-AG könne ihre MieteinkĂŒnfte und Gewinne aus dem Verkauf der Immobilien einnehmen, ohne Gewerbesteuer zu bezahlen, es falle also nur Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent an.
Bei der Erbschaftsteuer sind den Autoren zufolge groĂe WohnungsbestĂ€nde begĂŒnstigt, wenn fĂŒr ihre Verwaltung ein wirtschaftlicher GeschĂ€ftsbetrieb notwendig ist. Die Finanzverwaltung gehe davon aus, dass dies ab 300 Wohnungen gelte. Diese Privilegierung sei durch nichts gerechtfertigt. âDie Praxis der Finanzverwaltung ist augenfĂ€llig gleichheitssatzwidrig, weil hier nur besonders groĂe Vermögen in den Genuss der VergĂŒnstigung kommenâ, schreiben die Autoren.
Fuest, Hey und Spengel kritisieren auch, dass Immobilienkonzerne vielfach Objekte grunderwerbsteuerfrei kaufen und verkaufen. Der Grunderwerbsteuer könne man auf legale Weise entgehen, wenn KÀufer Immobilien nicht direkt erwerben, sondern sie stattdessen Anteile an Kapitalgesellschaften kaufen, denen die Immobilien gehören.