- Sozialverband VdK kritisiert geltende Regelung für Schonvermögen von Hartz-IV-Empfängern und Menschen in Grundsicherung
- Sonderregelung während der Corona-Pandemie sollte dauerhaft fortgeführt werden
Der VdK zeigt sich sehr enttäuscht über die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 12/20), das die bestehenden Vorgaben für Hartz-IV-Empfänger zur maximalen Größe von selbst genutztem Wohneigentum mit dem Grundgesetz vereinbar sieht. Es gilt damit weiterhin, dass etwa eine Familie, die ein Haus oder eine größere Wohnung besitzt und deren Kinder ausziehen, notfalls aus diesem Haus, dieser Wohnung ausziehen muss. VdK-Präsidentin Verena Bentele (Foto) sagt dazu:
„Das Bundesverfassungsgericht hat die große Chance vertan, die starre Regelung an die wirklichen Bedürfnisse der Menschen und der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt anzupassen. Deshalb ist jetzt die Politik gefordert, die Vorgaben für das Schonvermögen beim Bezug von Hartz IV und Grundsicherung so schnell wie möglich zu überarbeiten. Die geltende Regelung wird der Lebenssituation vieler Menschen einfach nicht gerecht. Ältere zum Beispiel haben ihre Kinder in den Wohnungen oder Häusern großgezogen. Ziehen die Kinder dann aus, ist es oft völlig illusorisch, eine kleinere bezahlbare Wohnung zu finden, denn die gibt es auf dem angespannten Wohnungsmarkt nicht.
Die Politik hat ja bereits erkannt, dass die Regelung für die Betroffenen ein großes Problem ist. Deshalb war die Entscheidung der Bundesregierung richtig, während der Corona-Pandemie keine Prüfung der Wohnkosten und des selbstgenutzten Wohneigentums vorzunehmen. Diese Regelungen sollten darum unbedingt auch im neuen Bürgergeld fortgeführt und festgeschrieben werden.“
Foto: VdK-Präsidentin Verena Bentele © VdK / Susie Knoll