Das Verwaltungsgericht Halle hat einem weiteren Eilantrag eines Ehepaars aus dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld auf vorläufige Feststellung der Gültigkeit ihrer Genesenennachweise mit einer Dauer von 6 Monaten stattgegeben.
Den ungeimpften Antragstellern wurde im November 2021 nach einer Infektion mit dem Coronavirus von dem Antragsgegner Genesensennachweise mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten ausgestellt. Nach der Verkürzung der Genesenenzeit durch das RKI infolge der geänderten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung von 6 auf 3 Monate für ungeimpfte Personen, konnten die Antragsteller im täglichen Rechtsverkehr nicht mehr effektiv Gebrauch machen. Daraufhin wandten sie sich erfolglos an den Antragsgegner, der sich auf die neue Fassung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung berief. Das Gericht hat im Wege eines Eilverfahrens erneut festgestellt, dass der erteilte Genesenenstatus einer Person nicht durch die Neufassung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung auf 90 Tage verkürzt worden sei.
Das Gericht hält § 2 Nr. 5 der neuen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung voraussichtlich für verfassungswidrig und damit nichtig. Die darin geregelte Verweisung auf die Festlegung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen durch das RKI sei mit den Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Dieser Auffassung haben sich inzwischen weitere Verwaltungsgerichte, wie z. B. die Verwaltungsgericht Magdeburg, Berlin, Frankfurt und München angeschlossen. Zudem hätten die den Antragstellern erteilten Genesenennachweise als Verwaltungsakte nach wie vor Bestand.
Dieser Beschluss ist anfechtbar.
VG Halle, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 1 B 66/22 HAL -.