Magdeburg. Der KlĂ€ger, eine parteinahe Stiftung des Landesverbandes der AfD Sachsen-Anhalt, begehrte fĂŒr seine politische Bildungsarbeit die GewĂ€hrung von Fördermitteln durch die Landeszentrale fĂŒr politische Bildung. Die beklagte Landeszentrale lehnte die fĂŒr die Jahre 2021 und 2022 gestellten AntrĂ€ge ab, weil der KlĂ€ger keine nachhaltige Bildungsarbeit fĂŒr mehrere Jahre nachgewiesen habe und nicht unabhĂ€ngig von der ihm nahestehenden Partei sei. Dabei bezog sie sich auf ihre Verwaltungsvorschriften.
Die dagegen erhobenen Klagen, mit denen der KlĂ€ger sein Förderbegehren weiterverfolgte, hat das Verwaltungsgericht Magdeburg abgewiesen. Zur BegrĂŒndung hat die Kammer mitgeteilt, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2023 (2 BvE 3/19) setze die staatliche Förderung von parteinahen Stiftungen eine gesetzliche Grundlage voraus. An einer solchen fehle es derzeit aber, sodass der KlĂ€ger aktuell keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung habe.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskrÀftig.
Az.: 3 A 70/22 MD und 3 A 71/22 MD
Urteile vom 09.03.2023
Verwaltungsgericht Magdeburg
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