Wahlplakate an Lichtmasten noch unzulÀssig / Magdeburger Ordnungsamt informiert Stadtratsfraktionen

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Magdeburg. Im Zusammenhang mit der nĂ€chsten Bundestagswahl ist das Anbringen von Wahlplakaten an Lichtmasten öffentlicher Straßen derzeit noch verboten. Grund ist, dass der 23. Februar 2025 als Wahltag noch nicht feststeht. Weil in der Stadtverwaltung bereits ersten Anfragen zur Plakatierung eingegangen sind, hat der stĂ€dtische Fachbereich Sicherheit und Ordnung die Stadtratsfraktionen ĂŒber die Rechtslage informiert.

In Magdeburg ist die Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen mit der Wahlsichtwerbung-Sondernutzungssatzung geregelt. Demnach ist Sichtwerbung fĂŒr Wahlen bis zu drei Monate vor dem Wahltag zulĂ€ssig. Da jedoch das derzeit im Raum stehende Datum fĂŒr die Bundestagswahl noch nicht feststeht, dĂŒrfen auch Wahlplakate noch nicht im öffentlichen Straßenraum angebracht werden.

Erst wenn der BundesprÀsident den Wahltag angeordnet und diese Anordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, steht der Wahltermin offiziell fest. Bis dahin gilt weiterhin die Anordnung vom 23. August 2024, nach der der 28. September 2025 die nÀchste Bundestagswahl stattfindet.

Sollte als Wahltermin der 23. Februar 2025 bestimmt werden, ĂŒberscheiden sich in Magdeburg erstmals Wahlwerbung und Lichterwelt. In diesem Zusammenhang weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass Plakate nicht an Lichtmasten mit Lichterweltelementen angebracht werden dĂŒrfen.

Quelle: Landeshauptstadt Magdeburg am 25. November 2024

Symbolfoto/pixabay