Ein BeschĂ€ftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stĂŒrzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschĂŒtzt.
Der KlĂ€ger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene hĂ€usliche BĂŒro. Ăblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frĂŒhstĂŒcken. Beim Beschreiten der die RĂ€ume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. WĂ€hrend das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen TĂ€tigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestĂ€tigt.
Der KlĂ€ger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein hĂ€usliches BĂŒro (Homeoffice) stĂŒrzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 08.12.2021