Gutscheine bleiben auch im Jahr 2024 das beliebteste Weihnachtsgeschenk der Verbraucherinnen und Verbraucher, gefolgt von Spielwaren sowie Kosmetik- und Körperpflegeprodukten. Das geht aus einer Umfrage des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hervor. Wer einen nicht ausdrĂŒcklich befristeten Gutschein unter dem Weihnachtsbaum liegen hatte, kann ihn im Geltungszeitraum von drei Jahren ab Ende des Kaufjahres einlösen. In diesem Jahr gekaufte, unbefristete Gutscheine können also bis zum 31. Dezember 2027 eingelöst werden.
Wer ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, sollte das persönliche GesprÀch mit dem HÀndler vor Ort suchen. Er kann Hinweise auf Möglichkeiten und Ablauf eines etwaigen Umtausches im jeweiligen GeschÀft geben, sollte ein einwandfreies Produkt nicht gefallen. Denn bei einwandfreier Ware haben Verbraucher im stationÀren Handel grundsÀtzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Ganz besonders in der Weihnachtszeit kommen jedoch viele HÀndlerinnen und HÀndler ihren Kunden mit Kulanzangeboten entgegen.
Ist die Ware bereits beim Kauf mangelhaft, greift das gesetzliche GewĂ€hrleistungsrecht. Ein solcher Mangel kann innerhalb von zwei Jahren ab der Ăbergabe der Ware geltend gemacht werden. FĂŒr die Dauer von zwölf Monaten nach WarenĂŒbergabe wird vermutet, dass ein nach dem Kauf bemerkter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Ăbergabe vorgelegen hat. Im Online- und Versandhandel haben Verbraucherinnen und Verbraucher auĂerdem grundsĂ€tzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Quelle: Handelsverband Deutschland (HDE)
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