Landgericht Magdeburg. Mit rechtskrÀftigem Urteil vom 30.03.2022 hat die 10. Zivilkammer die Klage einer 50 Jahre alten Frau aus der NÀhe von Hamburg gegen das Land Sachsen-Anhalt (Nationalparkverwaltung Harz) abgewiesen. Die Frau hatte im wesentlichen Schmerzensgeld von mindestens 8.000 ⏠verlangt.
Nach ihrer Schilderung, wollte die Frau am 21.01.2020 vom Gipfel des Brocken ĂŒber den sogenannten Eckerlochstieg in Richtung Schierke wandern. Der Weg war durch die Nationalparkverwaltung Harz nicht als Winterwanderweg ausgeschildert gewesen. Am Einstieg befindet sich ein Holzschild mit der Aufschrift „Naturnaher Weg. Dieser Weg ist schwierig zu begehen.“ Der Weg sei schneebedeckt und fĂŒr die Frau nur als Trampelpfad erkennbar gewesen. Die Frau habe ĂŒber Geröll, rutschige Felsplatten und umgestĂŒrzte, teilweise durchgesĂ€gte BĂ€ume steigen mĂŒssen. Beim Ăberqueren eines Felsbrockens sei sie aus dem Gleichgewicht geraten, gestĂŒrzt und habe sich so schwer verletzt, dass der Bruch ihres Sprunggelenks des rechten FuĂes operiert werden musste.
Die KlÀgerin meint, die Nationalparkverwaltung habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es war der Nationalparkverwaltung nicht zuzumuten, den Eckerlochstieg, den die KlĂ€gerin selbst als einen „Trampelpfad“ beschreibt, so weitgehend von Schnee, umgestĂŒrzten BĂ€umen und anderen Hindernissen zu befreien, dass er durch jede Besucherin und jeden Besucher des Nationalparks jederzeit gefahrlos hĂ€tte begangen werden können. Vielmehr durfte sich der Nationalpark bei der ErfĂŒllung der ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten darauf konzentrieren, im Rahmen des Zumutbaren eine weitgehend gefahrlose Nutzung der zum Gebiet des Nationalparks gehörenden StraĂen sowie der ausgewiesenen Ski- und Winterwanderwege, zu denen der Eckerlochstieg gerade nicht zĂ€hlte, sicherzustellen. Die Verwaltung durfte darauf vertrauen, dass Nutzerinnen und Nutzer dieses erkennbar schneebedeckten Weges das Vorhandensein von GlĂ€tte und die aufgrund der vorhandenen Schneedecke fehlende Sichtbarkeit von Hindernissen und Gefahrenquellen in Betracht ziehen wĂŒrden.
Zudem hat die KlĂ€gerin den Sturz auch mitverschuldet. Sie ist auf dem Pfad weitergegangen, obwohl sie kurz nach dem Betreten erkannte, dass dieser kaum begehbar ist. Sie hĂ€tte dann die kurze Strecke zur BrockenstraĂe zurĂŒckgehen und diese als sichere Alternative nutzen mĂŒssen.
Das Urteil ist rechtskrÀftig.
Landgericht Magdeburg am 17. Juni 2022
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